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3. Luftreinhalteverordnung

 

Luftreinhalte-Verordnung LRV 05

Industrielle Prozesse und das Verbrennen fossiler Energieträger belasten die Atmosphäre. Es entstehen Abgase mit Luft-Schadstoffen. Diese Schadstoffe sind Fremdkörper, also keine natürlichen Bestandteile der Luft. Sie stören das natürliche Gleichgewicht und beeinträchtigen die Gesundheit.

Mit der Luftreinhalteverordnung (LRV) will der Bund "Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen schützen". Mit der stickoxidarmen Feuerungstechnik - der Low NOx-Technik - werden die Schadstoffemissionen gegenüber bisherigen Heizungsanlagen halbiert. Damit leisten die Hauseigentümer einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Qualität unserer Atemluft.


Heizungen müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Heizungen müssen die in der Luftreinhalte-Verordnung festgelegten Emissions-Grenzwerte für Stickoxid (NOx ), für Kohlenmonoxid (CO) und für Russ einhalten.
  2. Heizungen müssen einen bestimmten Wirkungsgrad erreichen, d.h. die Abgasverluste (Wärmeanteil, der durch das Kamin verloren geht) dürfen die vorgeschriebenen Werte nicht überschreiten. Damit können fossile Brennstoffe eingespart werden. Weniger Brennstoffe bedeutet auch weniger Schadstoff und insbesondere weniger Kohlendioxid (CO2).

Was ändert sich per 1. Januar 2005 in Bezug auf Heizungsanlagen?

Die Grenzwerte des Stickoxyd (NOx)-Ausstosses sowie die verschärften Vorgaben bezüglich dem Abgasverlust gelten neu für alle Anlagen. Bisher galten für ältere Anlagen (Inbetriebnahme vor 1.1.1993) Ausnahmeregelungen.

Die unverändert vorgeschriebene Feuerungskontrolle misst die Einhaltung der Grenzwerte des Stickoxyd (NOx)-Ausstosses sowie des Abgasverlustes bei allen Anlagen. Bei nicht erfüllten Grenzwerten wird die Anlage beanstandet und muss mit geeigneten Massnahmen den neusten Vorschriften angepasst werden.

Die schweizerische Typenprüfung von neuen Heizungsprodukten entfällt. Nach EU-Norm geprüfte Heizungsanlagen sind neu ohne eine zusätzliche Typenprüfung in der Schweiz zugelassen.


Grenzwerte für Stickoxide und Abgasverluste

ab 1. Januar 2005 gelten für Öl- und Gasfeuerungen mit Gebläsebrennern bis 1MW:


Parameter Brennstoff:
Heizöl
Extraleicht
Brennstoff:
Erdgas

Kohlenmonoxyd (CO) [mg/m3]

80

100

Stickoxide (NOx) angegeben als No2 [mg/m3]

120

80

Russzahl

1

-

Abgasverlust bei einstufigem Betrieb

7%

7%

Abgasverlust bei zweistufigem Betrieb
- erste Stufe
- zweite Stufe


6%

6%


8%

8%


Inbetriebnahme Mögliche Auswirkungen

Bei Inbetriebnahme Kessel und Brenner ab 01.01.93:

Eine Beanstandung durch die Feuerungskontrolle ist unwahrscheinlich, es sind keine Massnahmen nötig.

Bei Inbetriebnahme Kessel und Brenner bis 31.12.92:

Eine Beanstandung durch die Feuerungskontrolle ist zu erwarten. In den meisten Fällen sind die neuen Grenzwerte nach einem Brenner-Austausch zu erreichen.

Bei Inbetriebnahme Kessel bis 31.12.92 und Brenner ab 01.01.93:

Eine Beanstandung durch die Feuerungskontrolle ist unwahrscheinlich, es sind keine Massnahmen nötig.





 

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Link auf die Broschüre Wichtige Informationen zur LRV – Luftreinhalte-Verordnung von Heizen mit Öl >>

 

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